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Allgemeine Lieferbedingungen des Elektrogroßhandels zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern (Stand 2010)

1. GELTUNG

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Lieferbedingungen" für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

2.3 Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, um wirksam zu sein. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben
von der vorstehenden Regelung unberührt.

2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.

2.5 Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner, der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse steht dem Verkäufer ein Kündigungsrecht des Vertrags zu.

2.6 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.

3. DATENSCHUTZ

Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des Käufers zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Kunde dem nicht gem. § 28 IV BDSG widerspricht.

4. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Leistungen wie z. B. Beratungs- und Planungsleistungen gehören nicht zum Vertragsgegenstand. Eventuelle Angaben dazu sind stets unverbindlich.

5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERZUG und Ausfuhrvorschriften

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Gefahr geht mit der
Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn
die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der
Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).

5.3 Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware vom Verkäufer versichert.

5.4 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

5.6 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

5.7 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

5.8 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung
verlangt.

5.9 Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.

5.10 Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.

6. VERPACKUNG

6.1. Die Verpackung wird gesondert berechnet.

6.2 Soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird, ist der Käufer verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

6.3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 25 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

6.4 Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen – insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese Bedingungen liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.

6.5 Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestellt werden, gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht gegenüber dem Käufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung eine darüber hinausgehende Rücknahme erforderlich ist. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

7. PREISE UND ZAHLUNG

7.1 Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.

7.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.

7.3 Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

7.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

7.5 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

7.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

7.7 In den Fällen der Punkte 7.5. und 7.6. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 8.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in Abs. 7.6 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

7.8 Eine Zahlungsverweigerung oder ein –zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

7.9 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen möglich.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Abschnitt 7.6 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.

8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.

8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.

9. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

9.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

9.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt,
weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

9.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei Verweigerung entfällt die
Gewährleistung.

9.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß 10. - nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.6 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den
Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

9.7 Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z.B. EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht übernommen.

9.8 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

9.9 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten,
voraus.

9.10 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gemäß Abschnitt 10 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

10. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

10.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
damit nicht verbunden.

10.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

10.3 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

10.4 Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10.5 Im Übrigen gelten für Mangelansprüche die Verjährungsfristen des 9.8.

11. REPARATUREN
Es gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen Großhändlers, die dieser auf Anfrage
übermittelt.

12. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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